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Art. 3a Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (PRG) - Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben

PRG
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Art. 3a PRG · Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben

Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 33 000 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.

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