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Art. 3 Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (PRG) - Taggeld

PRG
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Art. 3 PRG · Taggeld

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommis sion eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von 440 Franken ausbezahlt.

Kann ein Ratsmitglied wegen Krankheit oder Unfall an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es Anspruch auf einen angemessenen Ersatz für das entgangene Taggeld.

Während eines Mutterschaftsurlaubes oder eines Vaterschaftsurlaubes wird der Parlamentarierin oder dem Parlamentarier das entgangene Taggeld ausbezahlt. Für die Bemessung eines Mutterschaftsurlaubs oder eines Vaterschaftsurlaubs sind Artikel 35 a des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 sowie die Artikel 16 c, 16 d, 16 j und 16 k des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar.

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