Art. 9 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Aufgaben
Art. 9 GRN · Aufgaben
Das Büro hat folgende Aufgaben: a. Es plant die Tätigkeiten des Rates und legt das Sessionsprogramm fest, unter Vorbehalt anders lautender Ratsbeschlüsse über die Beifügung oder Streichung einzelner Beratungsgegenstände. b. Es bestimmt die Sachbereiche der ständigen Kommissionen und setzt Spezialkommissionen ein. c. Es teilt den Kommissionen die Beratungsgegenstände mit einer Behandlungsfrist zur Vorberatung, zum Mitbericht oder zur abschliessenden Behandlung zu; es kann diese Aufgabe an die Präsidentin oder den Präsidenten übertragen. d. Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der Kommissionen und entscheidet bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Kommissionen. e. Es legt den Jahressitzungsplan der Kommissionen fest . f. Es bestimmt die Mitgliederzahl der Kommissionen. g. Es wählt auf Vorschlag der Fraktionen die Präsidentinnen und Präsidenten, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Mitglieder der Kommissionen. h. Es ermittelt das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen; sind Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler und ihre Vertretungen verhindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident andere Ratsmitglieder beiziehen. i. Es prüft, ob Unvereinbarkeiten gemäss Artikel 14 ParlG vorliegen oder neu entstehen, und stellt dem Rat gegebenenfalls Antrag auf Feststellung der Unvereinbarkeit. j. Es behandelt weitere Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates.
Das Büro hört die Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen vor Beschlüssen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e an.