171.13
GRNRCN
CH
Art. 64 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung
GRN; 5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 64 GRN · Übergangsbestimmungen über die Wahlprüfung
Bis zum Inkrafttreten von Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe f der Bundesverfassung in der Fassung vom 12. März 2000 beschliesst der Rat auf Antrag des provisorischen Büros über Wahlbeschwerden gegen Entscheide einer Kantonsregierung über die Gültigkeit einer Wahl in den Nationalrat.
Der Rat beschliesst: a. über Beschwerden gegen die Gesamterneuerungswahlen auf Antrag des provisorischen Büros vor der Feststellung seiner Konstituierung; b. über Beschwerden gegen eine Ergänzungswahl auf Antrag des Büros vor der Vereidigung des neuen Ratsmitglieds.
Ein Ratsmitglied, dessen Wahl angefochten ist, tritt sowohl im provisorischen Büro als auch im Rat während der Behandlung der gegen seine Wahl erhobenen Beschwerde in den Ausstand.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 1989 (Artikel 64 GRN)
Procedural Debate on Legislative Agenda Management
This article is cited in relation to the organization of debates and the time limits for speakers, which is the subject of the motions being discussed.