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171.13 GRNRCN CH

Art. 62 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Verhalten von Dritten im Ratssaal

GRN; 4. Kapitel: Hausrecht
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Art. 62 GRN · Verhalten von Dritten im Ratssaal

Die Besucherinnen und Besucher auf den Tribünen wahren Ruhe. Sie unterlassen insbesondere jede Äusserung des Beifalls oder der Missbilligung. Bild- und Tonaufnahmen sind nur mit Bewilligung der Parlamentsdienste gestattet.

Die Präsidentin oder der Präsident weist nicht zutrittsberechtigte Personen aus dem Ratssaal.

Sie oder er verweist zutrittsberechtigte, nicht dem Rat angehörende Personen aus dem Ratssaal oder Besucherinnen und Besucher von der Tribüne, wenn sie sich trotz Mahnung weiterhin ungebührlich benehmen oder die Ruhe stören.

Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht die Sitzung, wenn die Ordnung im Ratssaal oder auf den Tribünen nicht unverzüglich wiederhergestellt werden kann.

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