Art. 61 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen
Art. 61 GRN · Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen
Zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen (Wandelhalle und Vorzimmer) haben während der Sessionen Zutritt: a. die Mitglieder der eidgenössischen Räte; b. die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler; c. das Mitglied des Bundesgerichts, das bei Beratungsgegenständen nach Artikel 162 Absatz 2 ParlG die eidgenössischen Gerichte vertritt; d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste, soweit es ihre Funktion erfordert; e. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das Mitglied des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler oder das Mitglied des Bundesgerichts begleiten, soweit es ihre Funktion erfordert; f. die Fotografinnen und Fotografen sowie Kameraleute, die einen Ausweis der Parlamentsdienste tragen.
Zu den Vorräumen haben während der Session ausserdem Zutritt die akkreditierten Medienschaffenden und die Personen, die über eine Zutrittskarte gemäss Artikel 69 ParlG verfügen.
Dem Publikum steht die Tribüne offen, den akkreditierten Medienschaffenden die Pressetribüne.
Bei geheimen Beratungen (Art. 4 Abs. 2 und 3 ParlG) haben nur die Personen nach Absatz 1 Buchstaben a–d Zutritt zum Ratssaal und zu seinen Vorräumen. Die Tribünen werden geräumt.
Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Vorschriften über den Zutritt zum Ratssaal und seinen Vorzimmern sowie zu den Tribünen erlassen; insbesondere kann sie oder er das Recht auf den Besuch der Tribüne bei grossem Andrang zeitlich beschränken.
Sie oder er kann die Benützung der Räume ausserhalb der Sessionen regeln.