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171.13 GRNRCN CH

Art. 60 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Namensaufruf

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 60 GRN · Namensaufruf

Die Abstimmung findet unter Namensaufruf statt, wenn mindestens 30 Ratsmitglieder einem entsprechenden Ordnungsantrag zustimmen. Ausser bei geheimer Beratung wird das Abstimmungsergebnis nach Artikel 57 veröffentlicht.

Bei der Abstimmung unter Namensaufruf antworten die Ratsmitglieder in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf die von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgelegte Abstimmungsfrage von ihrem Platz aus mit «Ja», «Nein» oder «Enthaltung».

Nach jeder Antwort teilt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung das Zwischenergebnis mit.

Es zählt nur die Stimme, die unmittelbar nach der Verlesung des einzelnen Namens abgegeben wird.

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