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Art. 57 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 57 GRN · Veröffentlichung der Abstimmungsdaten

Das elektronische Abstimmungssystem zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden auf Anzeigetafeln angezeigt.

Die Präsidentin oder der Präsident gibt das Ergebnis bekannt.

Das Abstimmungsergebnis wird in Form einer Namensliste veröffentlicht.

Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es: a. Ja stimmt; b. Nein stimmt; c. sich der Stimme enthält; d. an der Abstimmung nicht teilnimmt; oder e. entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich bis spätestens bis zu Sitzungsbeginn aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Vaterschaft, Unfall oder Krankheit für die ganze Sitzung abgemeldet hat.

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