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171.13 GRNRCN CH

Art. 5 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Vereidigung

GRN; 1. Kapitel: Konstituierung
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Art. 5 GRN · Vereidigung

Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.

Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.

Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».

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