171.13
GRNRCN
CH
Art. 5 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Vereidigung
GRN; 1. Kapitel: Konstituierung
Art. 5 GRN · Vereidigung
Zur Vereidigung erheben sich alle Personen im Ratssaal.
Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Eides- oder Gelübdeformel durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär vorlesen.
Wer den Eid ablegt, spricht mit erhobenen Schwurfingern die Worte «Ich schwöre es»; wer das Gelübde ablegt, spricht die Worte «Ich gelobe es».