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Art. 48 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Fraktionsdebatte und Kurzdebatte

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 48 GRN · Fraktionsdebatte und Kurzdebatte

Bei der normalen Fraktionsdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden beschränkt. Bei der verkürzten Fraktionsdebatte werden die Redezeiten in der Eintretensdebatte gemäss Artikel 44 halbiert, mit Ausnahme der Redezeit für die übrigen Rednerinnen und Redner gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d.

Bei der Kurzdebatte wird das Rederecht auf die Sprecherinnen und Sprecher der Kommissionsminderheiten beschränkt.

Bei einer Kurzdebatte zu Motionen und Postulaten von Ratsmitgliedern oder Fraktionen erhält das Wort, wer zuerst die Ablehnung des Vorstosses beantragt hat.

Artikel 46 Absätze 3 und 4 bleibt in jedem Fall vorbehalten.

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