Art. 44 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Redezeit
Art. 44 GRN · Redezeit
In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit: a. für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen: insgesamt 20 Minuten; b. für die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates: 20 Minuten; c. für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen: je 10 Minuten; d. für die übrigen Rednerinnen und Redner: 5 Minuten.
In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und ‑sprecher, Antragsstellerinnen und ‑steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und ‑redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung.
Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.