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Art. 44 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Redezeit

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 44 GRN · Redezeit

In der Eintretensdebatte beträgt die Redezeit: a. für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen: insgesamt 20 Minuten; b. für die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates: 20 Minuten; c. für die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen: je 10 Minuten; d. für die übrigen Rednerinnen und Redner: 5 Minuten.

In den andern Debatten beträgt die Redezeit 5 Minuten für Fraktionssprecherinnen und ‑sprecher, Antragsstellerinnen und ‑steller, Urheberinnen und Urheber von parlamentarischen Initiativen und Vorstössen sowie Einzelrednerinnen und ‑redner; für die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder den Vertreter des Bundesrates gibt es keine Redezeitbeschränkung.

Die Präsidentin oder der Präsident kann die in Absatz 1 festgelegte Redezeit ausnahmsweise verlängern. Der Rat kann die in Absatz 2 festgelegte Redezeit auf Antrag verlängern.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 08-0834-2813 (Art. 44 al. 2 RCN)
Federal Council's Position on Parliamentary Law Amendments
Cited as an existing provision that fixes unlimited speaking time for Federal Council representatives during the article-by-article discussion.