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Art. 41 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Wortmeldung und Worterteilung

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 41 GRN · Wortmeldung und Worterteilung

Im Rat kann nur sprechen, wer von der Präsidentin oder dem Präsidenten das Wort erhält.

Wer sprechen will, meldet sich schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen. Sie oder er kann jedoch die Rednerinnen und Redner thematisch gruppieren oder für einen angemessenen Wechsel der Sprachen und der Standpunkte sorgen.

Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen sowie die Antragstellenden sprechen vor den übrigen Mitgliedern.

Mehr als zwei Mal spricht niemand zur gleichen Sache.

Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter der Kommissionen sowie die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates erhalten das Wort, sobald sie es verlangen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 97-430 (Art. 41 al. 2, 3 et 4 RCN)
Parliamentary Instruments for Federal Council Performance Mandates
Cited to exclude 'mandats' from certain classification rules applicable to other parliamentary interventions.
VPB 82-260 (art. 41, 1efal., RCN)
Parliamentary Abortion Regulation Suspended Pending Right to Life Initiative
Cited in relation to the procedure for examining requests for the lifting of immunity of members of councils or magistrates.