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171.13 GRNRCN CH

Art. 40 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Absenzen

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 40 GRN · Absenzen

Die Ratsmitglieder tragen sich an jedem Sessionstag in die Präsenzliste ein.

Sie teilen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Bundesversammlung möglichst vor der Sitzung mit, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 97-430 (Art. 40 al. 3 RCN)
Parliamentary Instruments for Federal Council Performance Mandates
Cited to allow commissions to classify 'projets de mandat' that have been favorably acted upon.