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171.13 GRNRCN CH

Art. 39 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Ordnungsruf

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 39 GRN · Ordnungsruf

Die Präsidentin oder der Präsident ruft Sitzungsteilnehmerinnen und ‑teilnehmer zur Ordnung, die: a. sich beleidigend äussern, nicht zur Sache sprechen, die Redezeit überschreiten oder andere Verfahrensvorschriften verletzen; b. durch ihr Verhalten die Ratsverhandlungen stören.

Wird der Ordnungsruf missachtet, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 13 Absatz 1 ParlG ergreifen.

Über Einsprachen der betroffenen Person entscheidet der Rat ohne Diskussion.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 97-430 (Art. 39 al. 1bis RCN)
Parliamentary Instruments for Federal Council Performance Mandates
Cited to stipulate the Federal Council's reporting obligation on 'mandats de prestations' resulting from a 'mandat' transmitted by the chambers.