Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.13 GRNRCN CH

Art. 36 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Protokoll

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 GRN · Protokoll

Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt: a. die behandelten und zurückgezogenen Beratungsgegenstände; b. ... c. die Anträge; d. das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; e. die abwesenden Ratsmitglieder; ist ein Ratsmitglied gemäss Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe e entschuldigt, so ist dies zu kennzeichnen; f. die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Präsidentin oder der Präsident genehmigt das Protokoll.

← Art. 35 GRN Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Konstituierende Sitzung Art. 37 GRN →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →