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Art. 35 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Tagesordnung

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 35 GRN · Tagesordnung

Die Tagesordnung wird bekannt gegeben: a. für die erste Sitzung einer Session: zusammen mit dem Versand des Sessionsprogramms; b. für die weiteren Sitzungen: am Ende der vorangehenden Sitzung.

Die Tagesordnung listet alle Beratungsgegenstände auf. Petitionen und Vorstösse von Ratsmitgliedern und Fraktionen können unter einem Sammeltitel erwähnt werden.

Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zeitpunkt für Wahlen und Abstimmungen im Voraus bekannt geben.

Sie oder er kann während der Sitzung die Tagesordnung ergänzen, namentlich um Differenzen, zurückgestellte Beratungsgegenstände und Vorstösse zu behandeln.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VPB 97-430 (Art. 35 al. 1, 2, 4 et 4bis RCN)
Parliamentary Instruments for Federal Council Performance Mandates
Cited to specify the treatment and examination of 'projets de mandat' by commissions.
VPB 94-037 (Art. 35 Abs. 3 GRN)
Switzerland Ratifies Chemical Weapons Convention
Cited to argue that personal motions should be treated according to the rules.