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171.13 GRNRCN CH

Art. 31 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN)

GRN; 3. Kapitel: Verfahren; b. Fragestunde
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Art. 31 GRN

Für die Behandlung aktueller Fragen wird die zweite und die dritte Sessionswoche mit einer Fragestunde eröffnet; sie dauert höchstens 90 Minuten.

Die Fragen sind knapp gefasst und ohne Begründung bis zum Mittag des der Fragestunde vorangehenden Mittwochs vor Schluss der Ratssitzung schriftlich einzureichen.

Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Ratsmitgliedern schriftlich ausgeteilt; sie werden nicht mündlich vorgetragen.

Wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller anwesend ist, gibt die Vertreterin oder der Vertreter des Bundesrates eine kurze Antwort. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann eine sachbezogene Zusatzfrage stellen.

...

Gleich lautende oder thematisch zusammengehörende Fragen werden gemeinsam beantwortet.

Auf Fragen, für deren Behandlung die Zeit nicht reicht, und auf Fragen oder Zusatzfragen, die weiterer Klärung bedürfen, antwortet der Bundesrat schriftlich nach der Regel für dringliche Anfragen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 08-0834-2813 (Art. 31 al. 2 RCN)
Federal Council's Position on Parliamentary Law Amendments
The Federal Council proposes to reformulate this article to extend the deadline for responding to topical questions.