171.13
GRNRCN
CH
Art. 30 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Dringliche Behandlung
GRN; 3. Kapitel: Verfahren; a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse
Art. 30 GRN · Dringliche Behandlung
Eine Interpellation oder eine Anfrage kann dringlich erklärt werden.
Zuständig für die Dringlicherklärung ist: a. bei der Interpellation das Büro, unter Vorbehalt eines anders lautenden Ratsbeschlusses; b. bei der Anfrage die Präsidentin oder der Präsident; lehnt die Präsidentin oder der Präsident die Dringlichkeit ab, so entscheidet das Büro endgültig.
Eine dringliche Interpellation oder eine dringliche Anfrage muss spätestens bis zu Beginn der dritten Sitzung einer dreiwöchigen Session eingereicht werden. Sie wird vom Bundesrat in der gleichen Session beantwortet.
Das Büro kann eine dringliche Interpellation im Einverständnis mit deren Urheberin oder Urheber in eine dringliche Anfrage umwandeln.