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171.13 GRNRCN CH

Art. 3 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten

GRN; 1. Kapitel: Konstituierung
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Art. 3 GRN · Aufgaben der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident: a. ernennt unter Berücksichtigung von Artikel 43 Absatz 3 ParlG acht Mitglieder des provisorischen Büros; b. präsidiert das provisorische Büro; c. führt den Vorsitz im Rat, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist.

Die übrigen Präsidialaufgaben werden, bis die neue Präsidentin oder der neue Präsident gewählt ist, durch die Präsidentin oder den Präsidenten der ablaufenden Amtsperiode wahrgenommen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 1992-06-10 (Art. 3 GRN)
Parliamentary Debate on F/A-18 Fighter Jet Acquisition
This provision is implicitly used in the context of the debate and the different proposals for the Rüstungsprogramm 1992, which implies the general rules of the Grand Council of Neuchâtel, although not explicitly cited in the dispositive.