171.13
GRNRCN
CH
Art. 29 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner
GRN; 3. Kapitel: Verfahren; a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse
Art. 29 GRN · Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner
Eine parlamentarische Initiative oder ein Vorstoss kann von mehreren Ratsmitgliedern unterzeichnet werden. Als Urheberin oder Urheber gilt das erstunterzeichnende Ratsmitglied.
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Die Urheberin oder der Urheber kann die Initiative oder den Vorstoss ohne Zustimmung der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner zurückziehen.