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171.13 GRNRCN CH

Art. 28b Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat

GRN; 3. Kapitel: Verfahren; a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse
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Art. 28b GRN · Vorprüfung von parlamentarischen Initiativen im Rat

Die Kommission, welcher eine parlamentarische Initiative eines Ratsmitglieds oder einer Fraktion zur Vorprüfung zugewiesen wurde, beschliesst spätestens ein Jahr nach der Zuweisung, ob sie der Initiative Folge gibt oder ob sie dem Rat beantragt, der Initiative keine Folge zu geben.

Eine parlamentarische Initiative, zu welcher die Kommission dem Rat Folge zu geben beantragt, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach der Einreichung des Antrags der Kommission vom Rat behandelt.

Eine parlamentarische Initiative, welcher der Ständerat Folge gegeben hat, wird spätestens in der zweiten ordentlichen Session nach dem Beschluss des Ständerates vom Rat behandelt.

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