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Art. 28 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen

GRN; 3. Kapitel: Verfahren; a. Parlamentarische Initiativen und Vorstösse
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Art. 28 GRN · Behandlung im Rat, allgemeine Bestimmungen

In jeder ordentlichen Session werden während mindestens acht Stunden parlamentarische Initiativen vorgeprüft und Vorstösse (ohne dringlich erklärte Interpellationen) behandelt. Kann die Beratungszeit von acht Stunden ausnahmsweise nicht erreicht werden, so wird sie in der nächsten Session entsprechend verlängert.

Vorstösse von einzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen, die den gleichen oder einen ähnlichen Gegenstand betreffen, werden in der Reihenfolge ihrer Einreichung behandelt. Vorstösse, die der Bundesrat zur Annahme beantragt und die aus der Mitte des Rates bekämpft werden, werden vor den Vorstössen behandelt, die der Bundesrat zur Ablehnung beantragt.

Eine parlamentarische Initiative, die in der Kommission von weniger als einem Fünftel der Mitglieder unterstützt worden ist, wird im Rat im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 49).

Eine Interpellantin oder ein Interpellant kann erklären, ob sie oder er von der Antwort des Bundesrates befriedigt ist, auch wenn der Rat die Diskussion über die Interpellation ablehnt.

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