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171.13 GRNRCN CH

Art. 21 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Vorberatung

GRN; 3. Kapitel: Verfahren
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Art. 21 GRN · Vorberatung

Die Beratungsgegenstände nach Artikel 71 ParlG werden von den zuständigen Kommissionen vorberaten; ausgenommen sind: a. Vorstösse der Ratsmitglieder und Fraktionen; b. Wahlvorschläge; c. Ordnungsanträge; d. Erklärungen des Bundesrates; e. weitere vom Gesetz oder von diesem Reglement bestimmte Beratungsgegenstände.

Ein Vorstoss kann vorberaten werden, wenn die zuständige Kommission oder der Rat dies beschliesst.

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