Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.13 GRNRCN CH

Art. 20 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Information der Öffentlichkeit

GRN; 2. Kapitel: Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (77 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 GRN · Information der Öffentlichkeit

Die Präsidentin oder der Präsident oder von der Kommission beauftragte Mitglieder unterrichten die Medien schriftlich oder mündlich über die wesentlichen Ergebnisse der Kommissionsberatungen.

Informiert wird in der Regel über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis sowie über die hauptsächlichen, in den Beratungen vertretenen Argumente.

Die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer greifen der Kommissionsmitteilung nicht vor.

Vertraulich bleibt, wie die einzelnen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer Stellung genommen und abgestimmt haben, soweit diese nicht ihrem Rat einen Minderheitsantrag unterbreiten.

← Art. 19 GRN Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Konstituierende Sitzung Art. 21 GRN →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 83-928 (Art. 20 Abs. 4 GRN)
National Council Rejects Unilingual Commission Reporting Proposal
This provision concerns the reporting by commissions to the council, specifically regarding the use of one or two reporters and languages. The debate and the final decision of the council to reject the postulate implicitly reference the existing framework governed by this article.