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171.13 GRNRCN CH

Art. 2 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Alterspräsidentin oder Alterspräsident

GRN; 1. Kapitel: Konstituierung
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Art. 2 GRN · Alterspräsidentin oder Alterspräsident

Alterspräsidentin oder Alterspräsident im sich konstituierenden Rat ist dasjenige Mitglied des Rates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.

Das Büro der ablaufenden Amtsperiode bezeichnet die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten auf der Grundlage des Berichtes des Bundesrates über die Ergebnisse der Nationalratswahlen.

Ist die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident verhindert, so übernimmt dasjenige Ratsmitglied das Alterspräsidium, das nach den Regeln von Absatz 1 nachfolgt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 98-430 (Art. 71, 2' al. RCN)
National Council Procedural Amendments: Brief Questions and Shorter Proposals
This provision is modified to specify the time limit for members wishing to develop their proposals.