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171.13 GRNRCN CH

Art. 19 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Berichterstattung

GRN; 2. Kapitel: Organe
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Art. 19 GRN · Berichterstattung

Die Kommission bestimmt zu jedem Beratungsgegenstand ein Mitglied, das im Rat Bericht erstattet und die Anträge der Kommission vertritt. Sie kann weitere, anderssprachige Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestimmen. In der Regel berichtet die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident nicht selber.

Die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter teilen ihre Erläuterungen nach Themen untereinander auf. Ausser bei besonders wichtigen oder komplexen Fragen verzichten sie auf Wiederholungen in einer anderen Amtssprache. Das Eintretensreferat beschränkt sich auf Grundsatzfragen.

Die Kommission kann dem Rat einen schriftlichen Bericht unterbreiten. Ein schriftlicher Bericht ist notwendig, wenn kein anderes erläuterndes amtliches Dokument vorliegt sowie wenn für den Beratungsgegenstand die Beratungsform des schriftlichen Verfahrens (Art. 49) vorgesehen ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 95-415 (Art. 19 Abs. 2 GRN)
Swiss National Council Rules of Procedure and Commission Functioning Reform
This provision was cited in relation to the regulation of substitute members in parliamentary commissions, specifically regarding the determination of who represents an absent commission member.
VPB 95-415 (Art. 19 Abs. 2bis (neu) GRN)
Swiss National Council Rules of Procedure and Commission Functioning Reform
This new provision concerns the non-representation of members of the 'Geschäftsprüfungskommission' (Audit Committee).
VPB 95-415 (Art. 19 Abs. 6 GRN)
Swiss National Council Rules of Procedure and Commission Functioning Reform
This provision dictates that the representative must immediately inform the commission secretariat when an absence is to be represented.