171.13
GRNRCN
CH
Art. 16 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Leitung
GRN; 2. Kapitel: Organe
Art. 16 GRN · Leitung
Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission: a. plant die Kommissionsarbeiten; b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse; c. leitet die Verhandlungen der Kommission; d. vertritt die Kommission nach aussen.
Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.