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171.13 GRNRCN CH

Art. 16 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Leitung

GRN; 2. Kapitel: Organe
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Art. 16 GRN · Leitung

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission: a. plant die Kommissionsarbeiten; b. legt die Tagesordnung der Kommissionssitzungen fest, unter Vorbehalt anders lautender Kommissionsbeschlüsse; c. leitet die Verhandlungen der Kommission; d. vertritt die Kommission nach aussen.

Die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten richtet sich sinngemäss nach Artikel 7 Absätze 2 und 3.

Die Präsidentin oder der Präsident stimmt in der Kommission mit. Bei Stimmengleichheit fällt sie oder er den Stichentscheid.

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