171.13
GRNRCN
CH
Art. 14 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Subkommissionen
GRN; 2. Kapitel: Organe
Art. 14 GRN · Subkommissionen
Jede Kommission kann aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen.
Die Kommission erteilt ihrer Subkommission einen Auftrag, der ihre Aufgabe umschreibt und ihr eine Frist für die Berichterstattung an die Kommission setzt.
Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission können ständige Subkommissionen einsetzen, welche im Auftrag der Kommission einzelne Aufgabenbereiche betreuen.
Die Aussenpolitische Kommission setzt eine ständige Subkommission für Europafragen ein. Diese informiert sich über sich anbahnende Rechtsentwicklungen in der Europäischen Union, die für die Schweiz wichtig sind, und erstattet der Kommission regelmässig Bericht.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 2007.174 (Art. 14, al. 3, RCN)
Swiss Federal Audit Committees 2006 Annual Report
This article regulates the subdivision of the management committees into subcommittees.