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171.13 GRNRCN CH

Art. 13a Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Immunitätskommission

GRN; 2. Kapitel: Organe
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Art. 13a GRN · Immunitätskommission

Die Immunitätskommission setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen.

Für jedes Kommissionsmitglied wird eine ständige Stellvertreterin oder ein ständiger Stellvertreter gewählt.

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