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171.13 GRNRCN CH

Art. 11 Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) - Spezialkommissionen

GRN; 2. Kapitel: Organe
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Art. 11 GRN · Spezialkommissionen

In Ausnahmefällen kann das Büro eine Spezialkommission bestellen. Es hört vorgängig die Präsidentinnen oder Präsidenten derjenigen ständigen Kommissionen an, in deren sachlichen Zuständigkeitsbereich das Geschäft fällt.

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