Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.321 CH

Art. 4 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verantwortlichkeitsgesetz)

Verantwortlichkeitsgesetz; I. Haftung für Schaden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verantwortlichkeitsgesetz

Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund eingegangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beamten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.

← Art. 3 Verantwortlichkeitsgesetz Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verantwortlichkeitsgesetz) Art. 5 Verantwortlichkeitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →