170.321
CH
Art. 4 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verantwortlichkeitsgesetz)
Verantwortlichkeitsgesetz; I. Haftung für Schaden
Art. 4 Verantwortlichkeitsgesetz
Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund eingegangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beamten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.