Art. 3 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verantwortlichkeitsgesetz)
Art. 3 Verantwortlichkeitsgesetz
Zu Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes hat der Bundesrat innert drei Monaten seit der Geltendmachung schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); das Eidgenössische Finanzdepartement bereitet die Stellungnahme vor.
Sofern der Bundesrat einen Anspruch nur teilweise anerkennt, hat er genau anzugeben, in welchem Umfange das Begehren anerkannt wird.
Mit der Stellungnahme ist dem Ansprecher, dessen Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird, mitzuteilen, dass die Frist zur Einreichung einer Klage beim Bundesgericht bei Folge der Verwirkung sechs Monate seit Empfang der Stellungnahme beträgt (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes).