170.321
CH
Art. 2 Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (Verantwortlichkeitsgesetz)
Verantwortlichkeitsgesetz; I. Haftung für Schaden
Art. 2 Verantwortlichkeitsgesetz
Zuständig für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes ist das Eidgenössische Finanzdepartement. Dieses holt vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle ein, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
Verfügungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.