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161.1 BPRLDP CH

Art. 8a Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) - Elektronische Stimmabgabe

BPR; 1. Titel: Stimmrecht und Stimmabgabe
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Art. 8a BPR · Elektronische Stimmabgabe

Der Bundesrat kann im Einvernehmen mit interessierten Kantonen und Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe zulassen.

Er kann Kantone, die Versuche zur elektronischen Stimmabgabe über längere Zeit erfolgreich und pannenfrei durchgeführt haben, auf Gesuch hin ermächtigen, diese Versuche für eine von ihm festgelegte Dauer weiterzuführen. Er kann die Ermächtigung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder die elektronische Stimmabgabe in Abwägung der gesamten Umstände jederzeit örtlich, sachlich oder zeitlich ausschliessen.

Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.

...

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

VPB 2002.1970 (art. 8a LDP)
Federal Approval of Electronic Voting Pilot Tests
This article sets the legal basis for the federal government to authorize cantons to conduct pilot tests on electronic voting.
VPB 2006.1451 (Art. 8a LDP)
Swiss E-Voting Pilot Projects: Feasibility, Security, and Integration Challenges
Provision used to regulate the conditions for authorizing pilot projects for electronic voting.
VPB 2001.2521 (Art. 8a, LDP)
Political Party Registration, Electronic Voting, and Electoral Reform Act
Regulates pilot projects for electronic voting.