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Art. 9 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Berechnung der Schutzfrist

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 9 Archivierungsgesetz · Berechnung der Schutzfrist

Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft.

Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist bei Prozessdossiers das Urteilsdatum, im Übrigen das Jahresdatum des jüngsten Dokuments.

Nachträglich beigefügte Unterlagen, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristberechnung nicht.

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