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Art. 8 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Einsichtnahme während der Schutzfrist

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 8 Archivierungsgesetz · Einsichtnahme während der Schutzfrist

Einsicht während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn: a. die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt; b. die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind; c. die Unterlagen der Öffentlichkeit bereits zugänglich waren, vorbehältlich neuer Gründe gegen die Einsichtnahme.

Zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse kann die Einsichtnahme auf bestimmte Aktenteile beschränkt werden. Die einsehbaren Akten können anonymisiert werden.

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