152.21
CH
Art. 7 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Verlängerung der Schutzfrist
Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 7 Archivierungsgesetz · Verlängerung der Schutzfrist
Die Schutzfrist von 30 oder 50 Jahren kann im Einzelfall zeitlich befristet verlängert werden, sofern ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte vorliegt.
Das Generalsekretariat führt eine öffentlich zugängliche Liste der Akten, für die eine verlängerte Schutzfrist gemäss dieser Bestimmung verfügt worden ist.