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Art. 6 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Schutzfristen

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 6 Archivierungsgesetz · Schutzfristen

Es gilt grundsätzlich die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 des Archivierungsgesetzes.

Prozessakten unterliegen der verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11 des Archivierungsgesetzes, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt.

Für andere Unterlagen gilt die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren, soweit sie besonders schützenswerte Personendaten enthalten.

Für die Verhandlungsprotokolle des Gesamtgerichts und der Leitungsorgane des Bundesgerichts gilt die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren.

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