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Art. 5 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Archiv des Bundesgerichts

Archivierungsgesetz; 2. Kapitel: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
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Art. 5 Archivierungsgesetz · Archiv des Bundesgerichts

Der Archivar sorgt für die sichere und sachgemässe Aufbewahrung und Erschliessung des Archivguts. Er kann bei der Auswertung bestimmter Aktenbestände Hilfe leisten.

Dem Generalsekretariat obliegt die gleiche Aufgabe für die Unterlagen, die in seinem Archiv aufbewahrt werden.

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