152.21
CH
Art. 4 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Andere Unterlagen
Archivierungsgesetz; 2. Kapitel: Archivierung und Sicherung der Unterlagen
Art. 4 Archivierungsgesetz · Andere Unterlagen
Verwaltungsakten werden dauernd archiviert, soweit sie für die Geschichte und Entwicklung des Bundesgerichts oder allgemein rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll sind.
Die übrigen Verwaltungsakten werden in geeigneter Form aufbewahrt, solange die Möglichkeit besteht, dass sie später noch nützlich sein können. Besondere Gesetzesbestimmungen für einzelne Arten von Akten bleiben vorbehalten.
Vernehmlassungen werden dauernd aufbewahrt.