Art. 3 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Prozessakten
Art. 3 Archivierungsgesetz · Prozessakten
In Verfahren, in welchen das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz entscheidet, werden dauernd aufbewahrt: a. die Rechtsschriften; b. das angefochtene Urteil; c. die Korrespondenz, die im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens geführt wurde; d. das Referat; e. der Urteilsentwurf; f. die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken); g. die Verfügungen und Beschlüsse; h. das Urteil; i. die Unterlagen betreffend Meinungsaustausche.
Die übrigen Prozessakten werden nach Verfahrensabschluss den Einlegern zurückgesandt.
In Verfahren, in denen das Bundesgericht in erster Instanz entscheidet, werden sämtliche Prozessakten dauernd aufbewahrt, soweit sie nicht den Einlegern zurückgesandt werden.
Der Präsident der Abteilung, Kammer oder des sonstigen Spruchkörpers kann dem Dossier im Einzelfall weitere Akten beifügen.