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Art. 15 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Gebühren

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 15 Archivierungsgesetz · Gebühren

Die Grunddienste des Bundesgerichts für die Einsichtnahme in seine Akten wie das Ermitteln des Archivguts und das Gewähren der Einsicht am Bundesgericht sind unentgeltlich, soweit dies mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar ist.

Für zusätzliche Dienstleistungen sowie Reproduktionen werden die Kosten nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Es gelten die Ansätze gemäss der Verordnung vom 24. August 1994 des Bundesgerichts über die Verwaltungsgebühren.

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