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Art. 14 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Auflagen

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 14 Archivierungsgesetz · Auflagen

Die Einsichtnahme kann beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

Die Bewilligung zur Einsichtnahme entbindet den Gesuchsteller bei der Verwertung der Informationen nicht von der Beachtung des Persönlichkeitsschutzes sowie spezifischer Geheimnisse.

Vom Gesuchsteller kann eine schriftliche Erklärung verlangt werden, dass er von den Auflagen Kenntnis genommen hat.

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