152.21
CH
Art. 13 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Entscheid
Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 13 Archivierungsgesetz · Entscheid
Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Generalsekretär erteilt.
Die Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme ist zu begründen. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.