Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.21 CH

Art. 13 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Entscheid

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Archivierungsgesetz · Entscheid

Die Bewilligung für die Einsichtnahme in die archivierten Akten wird vom Generalsekretär erteilt.

Die Verweigerung oder Einschränkung der Einsichtnahme ist zu begründen. Auf Wunsch wird eine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

← Art. 12 Archivierungsgesetz Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 14 Archivierungsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →