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Art. 12 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Gesuch um Einsichtnahme

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 12 Archivierungsgesetz · Gesuch um Einsichtnahme

Für die Einsichtnahme ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesgericht zu richten.

Das Gesuch enthält: a. die Personalien des Gesuchstellers; b. eine möglichst genaue Bezeichnung des Archivguts, in das Einsicht gewünscht wird; c. bei einem Gesuch während der Schutzfrist den Grund der Einsichtnahme.

Bei einem Gesuch nach Ablauf der Schutzfrist kann der Gesuchsteller zur Begründung seines Gesuchs aufgefordert werden, wenn sich die Frage einer Verlängerung der Schutzfrist im Einzelfall stellt (Art. 7).

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