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Art. 11 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Grundsatz

Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
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Art. 11 Archivierungsgesetz · Grundsatz

Jede Person hat das Recht, nach Ablauf der Schutzfristen in das Archivgut des Bundesgerichts Einsicht zu nehmen.

Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst: a. die Konsultation der Findmittel; b. die Konsultation der Unterlagen; c. die handschriftliche Aufzeichnung; d. fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion einzelner Aktenstücke, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen.

Die Archivgut verbleibt für die Einsichtnahme in aller Regel im Bundesgerichtsgebäude.

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