152.21
CH
Art. 11 Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1999 zum Archivierungsgesetz (Archivierungsgesetz) - Grundsatz
Archivierungsgesetz; 3. Kapitel: Zugänglichkeit des Archivguts
Art. 11 Archivierungsgesetz · Grundsatz
Jede Person hat das Recht, nach Ablauf der Schutzfristen in das Archivgut des Bundesgerichts Einsicht zu nehmen.
Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst: a. die Konsultation der Findmittel; b. die Konsultation der Unterlagen; c. die handschriftliche Aufzeichnung; d. fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion einzelner Aktenstücke, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen.
Die Archivgut verbleibt für die Einsichtnahme in aller Regel im Bundesgerichtsgebäude.