152.13
CH
Art. 9 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Einsichtnahme in die Prozessakten während der Schutzfrist
Bundesverwaltungsgericht
Art. 9 Bundesverwaltungsgericht · Einsichtnahme in die Prozessakten während der Schutzfrist
Einsicht in die Prozessakten während der Schutzfrist kann insbesondere gewährt werden, wenn: a. das Einverständnis der betroffenen Personen vorliegt; oder b. die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren verstorben sind.
Das Bundesverwaltungsgericht achtet die Rechte der Parteien und der betroffenen Drittpersonen.
Aus Gründen des Persönlichkeits- und Geheimnisschutzes kann die Einsichtnahme auf einen Teil der Akten beschränkt werden. Die einsehbaren Akten können anonymisiert und Textstellen abgedeckt werden.