152.13
CH
Art. 8 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Verlängerung der Schutzfrist
Bundesverwaltungsgericht
Art. 8 Bundesverwaltungsgericht · Verlängerung der Schutzfrist
Besteht bei Unterlagen ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches oder privates Interesse gegen die Einsichtnahme durch Dritte, so kann die Verwaltungskommission die Schutzfrist verlängern.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt eine öffentlich zugängliche Liste der Unterlagen, für die eine solche Verlängerung beschlossen wurde.