152.13
CH
Art. 6 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Schutzfrist
Bundesverwaltungsgericht
Art. 6 Bundesverwaltungsgericht · Schutzfrist
Grundsätzlich gilt die Schutzfrist von 30 Jahren nach Artikel 9 BGA.
Prozessakten unterstehen der längeren Schutzfrist von 50 Jahren nach Artikel 11 BGA.
Für andere Unterlagen, die nach Personennamen erschlossen sind, gilt die verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren, sofern sie schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthalten.
Unterlagen, die bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich waren, bleiben weiterhin öffentlich zugänglich.