152.13
CH
Art. 4 Reglement vom 9. Dezember 2010 über die Archivierung beim Bundesverwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) - Andere Unterlagen
Bundesverwaltungsgericht
Art. 4 Bundesverwaltungsgericht · Andere Unterlagen
Verwaltungsakten werden archiviert, soweit sie für die Geschichte und Entwicklung des Bundesverwaltungsgerichts oder allgemein rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvoll sind.
Die übrigen Verwaltungsakten werden aufbewahrt, solange die Möglichkeit besteht, dass sie später noch nützlich sein können. Besondere Gesetzesbestimmungen für einzelne Arten von Akten bleiben vorbehalten.
Akten im Zusammenhang mit Anfragen zur Einsicht in das Archivgut werden archiviert.